Vertragstext
Görlitzer Vertrag (Vertrag von Zgorzelec)
Präambel:
Die Parteien dieses Vertrages, nehmen zu Kenntnis die Grundsätze, unter Achtung der Souveränität und territorialen Integrität sowie der friedlichen Beilegung der folgenden Streitigkeiten:
Artikel 1: Anerkennung der Sorbischen Unabhängigkeit und Grenzziehung
- Polen und Norddeutschland erkennen beide die Unabhängigkeit Sorbiens nach den Grenzen der Görlitzer Konferenz (Zgorzelec-Konferenz) an.
Artikel 2: Rückführung von Kapital und Bevölkerung Pommerns an Polen
- Norddeutschland und Polen werden in den gebieten Pommerns, nach Grenzen der Görlitzer Konferenz (Zgorzelec-Konferenz), einen Übergangsstaat Pommern schaffen, welcher sich zum ziel setzt, das Pommerische Gesamtkapital, sowie die Polnische Bevölkerung des Gebietes an Polen zurückzuführen. Nach Abschluss dieses Prozesses wird Norddeutschland die Region annektieren.
Artikel 3: Anerkennung der polnischen Kontrolle über Litauen, Ostgalizien und Kaliningrad
- Sorben und Norddeutschland erkennen die polnische Kontrolle über Litauen, Ostgalizien und Kaliningrad de jure an.
Artikel 4: Kaufpreis
- Norddeutschland zahlt über einen Zeitraum von sieben Jahren einen Betrag von 398.546.478 Złoty (85.000.000 Euro) als Zahlung für die Pommerische Region an Polen.
Artikel 5: Gegenseitige Verteidigung
- Norddeutschland und Sorben verpflichten sich Polen im Falle einer invasion zu verteidigen. Sollte in Polen eine Revolution stattfinden, tritt kein solcher Verteidigungsfall ein, jedoch können die beiden Staaten Polen durch legale mittel im Kampfe unterstützen.
Artikel 6: Anerkennung der Grenzen
- Sorbien erkennt die auf der Görlitzer Konferenz (Zgorzelec-Konferenz) vereinbarten polnisch-norddeutschen Grenzen an.
Artikel 7: Förderung positiver Beziehungen
- Polen versichert im Interesse positiver Beziehungen und Freundschaft zwischen Polen und Norddeutschland, sowie Polen und Sorben, zu handeln. Polen wird keine Geheimpakte gegen Norddeutschland oder Sorben eingehen.
Artikel 8: Freilassung von Kriegsgefangenen
- Polnische Kriegsgefangene in Sorben sollen freigelassen werden und vice versa.
Artikel 9: Semi-Offene Grenzen
- Orte und Städte, durch welche die polnisch-sorbische Grenze verläuft, unterliegen einer Sonderregelung der Semi-Offenen Grenzen dessen Überquerung kein Visum, sondern nur ein Reisepass erfordert.
Artikel 10: Nichtangriffspakt
- Norddeutschland und Sorben werden keine Geheimpakte gegen Polen eingehen.
Artikel 11: Grenzmilitarisierung
- Die polnisch-norddeutschen und polnisch-sorbischen Grenzen dürfen nicht stark militarisiert werden, es sei denn, es besteht eine akute Notwendigkeit dafür.
Artikel 12: Gemeinsame Kontrolle der Woiwodschaft Großpolen
- Die Woiwodschaft Großpolen wird einer gemeinsamen polnisch-sorbischen Kontrolle unterlegen, bis ein Plebiszit durch eine unabhängige dritte Partei organisiert wurde.
Artikel 13: Beendigung der Aktivitäten der Zabójcy Zła
- Polen stellt alle Aktivitäten und Spionageaktivitäten der Organisation „Zabójcy Zła“ in Sorbien und Norddeutschland ein.
Artikel 14: Beendigung der Aktivitäten von SOPOW
- Sorbia stellt alle Aktivitäten und Spionageaktivitäten der SOPOW-Organisation in Polen ein.
Geschrieben in fünf Originalfassungen in: Englisch, Russisch, Polnisch, Deutsch und Sorbisch. Alle Schriften gleichermaßen authentisch.